Artikel 29 VO (EU) 2023/1192

Einigung über die gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse

(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und über die Maßnahmen zu deren Abbau oder Beseitigung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/23 unverzüglich an die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums und setzt den stimmberechtigten Mitgliedern des Abwicklungskollegiums eine Frist für die Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.

(2) Sofern die stimmberechtigten Mitglieder des Abwicklungskollegiums keine Einwände gegen den übermittelten Entwurf haben, übermitteln sie der Abwicklungsbehörde der CCP ihre schriftliche Zustimmung innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist.

(3) Eine endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 dieses Artikels sowie die Zustimmung der Abwicklungsbehörde der CCP beigefügt sind. Sie wird allen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums übermittelt.

(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt die gemeinsamen Entscheidungen über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums.

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