Artikel 30 VO (EU) 2023/1192

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidungen über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse an die CCP

(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt die gemeinsamen Entscheidungen über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse rechtzeitig an das Leitungsorgan der CCP, spätestens jedoch innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse festgesetzten Frist. Die Abwicklungsbehörde der CCP informiert die Mitglieder und Beobachter des Kollegiums über die Übermittlung.

(2) Betreffen einige der gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23 getroffenen Maßnahmen bestimmte Unternehmen der Gruppe, nicht aber die CCP, so stellt die Abwicklungsbehörde der CCP sicher, dass sie oder die für diese Unternehmen zuständigen Behörden den Leitungsorganen dieser in ihrem Zuständigkeitsgebiet ansässigen Unternehmen die entsprechenden Teile der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung wesentlicher Hindernisse festgelegten Frist übermitteln.

(3) Erforderlichenfalls kann die Abwicklungsbehörde der CCP mit der CCP Einzelheiten zum Inhalt und zur Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über die Ermittlung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und über Maßnahmen zu deren Abbau oder Beseitigung gemäß Artikel 17 Absatz 1, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/23 erörtern.

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