Artikel 31 VO (EU) 2023/1192

Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen

(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP teilt dem Abwicklungskollegium die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfolgten Erörterungen mit.

(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP teilt den Abwicklungsbehörden aller anderen CCP, zentralen Verwahrstellen oder Kreditinstituten, die zur selben Gruppe gehören oder mit denen die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen hat, die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geführten Erörterungen mit.

(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP und gegebenenfalls die Mitglieder des Abwicklungskollegiums überwachen die Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse in Bezug auf die Stellen gemäß Absatz 2, für die sie gegebenenfalls jeweils zuständig sind.

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