Artikel 32 VO (EU) 2023/1192
Verfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit
Kann keine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23 erzielt werden, übermittelt die Abwicklungsbehörde der CCP ihre Entscheidung unverzüglich dem Abwicklungskollegium in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält:
- a)
- Bezeichnung der die Entscheidung treffenden Abwicklungsbehörde der CCP;
- b)
- Bezeichnung der CCP und der Stellen, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;
- c)
- Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;
- d)
- Datum der Entscheidung;
- e)
- Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit;
- f)
- Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23 die die Abwicklungsbehörde der CCP beschlossen hat, sowie die Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen;
- g)
- sofern die von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen von der Abwicklungsbehörde der CCP nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung, weshalb die von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen als zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft werden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe f die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen bzw. beseitigen können;
- h)
- Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die an der gemeinsamen Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Mitglieder und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten;
- i)
- Anmerkungen der Abwicklungsbehörde der CCP zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten;
- j)
- Möglichkeit jedes stimmberechtigten Mitglieds des Abwicklungskollegiums, die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit diesen Fragen zu befassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.