Artikel 9 VO (EU) 2023/1192

Kommunikationspolitik

Die Abwicklungsbehörde der CCP ist die Behörde, die für die Kommunikation mit der CCP und mit der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/23 zuständig ist, sofern es sich bei der für die CCP zuständigen Behörde um eine andere Behörde als die Abwicklungsbehörde der CCP handelt.

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