Artikel 8 VO (EU) 2023/1192
Informationsaustausch
(1) Vorbehaltlich der Artikel 8, 73 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23 stellen die Abwicklungsbehörde der CCP und die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums sicher, dass sie einander alle wesentlichen Informationen übermitteln, die sie aus beliebigen Quellen erhalten haben und die für die Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums von Bedeutung sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten wesentlichen Informationen müssen geeignet und sachlich richtig sein und rechtzeitig übermittelt werden.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 8, 73 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23 übermitteln die Abwicklungsbehörde der CCP und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/23 einander sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit beide Kollegien ihre Aufgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/23 erfüllen können.
(4) Erhält die Abwicklungsbehörde der CCP die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels, so leitet sie diese vorbehaltlich der Artikel 8, 73 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23 an die Mitglieder und die Beobachter des Abwicklungskollegiums weiter.
(5) Ist das Abwicklungskollegium in verschiedene nachgeordnete Ausschüsse untergliedert, informiert die Abwicklungsbehörde der CCP alle Mitglieder und Beobachter des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in diesen Ausschüssen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
(6) Sofern nichts anderes festgelegt ist, kann das Abwicklungskollegium zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen an die Mitglieder und Beobachter alle Kommunikationskanäle nutzen. Vertrauliche und sensible Informationen werden, so weit wie möglich, über sichere Kanäle übermittelt. Im Hinblick auf öffentlich zugängliche Informationen reicht es aus, dass die Abwicklungsbehörde der CCP den Zugang zu diesen Informationen angibt.
(7) Verfügt das Abwicklungskollegium über eine sichere Website, so ist diese Website als hauptsächlicher Kommunikationskanal zu verwenden.
(8) Diese Verordnung berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der für die CCP zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörde der CCP.
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