Artikel 7 VO (EU) 2023/1192
Sitzungen und sonstige Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums
(1) Das Abwicklungskollegium beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung ein. Die Abwicklungsbehörde der CCP kann mit Zustimmung aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der CCP eine höhere Häufigkeit der Sitzungen des Abwicklungskollegiums festlegen, wobei sie der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der CCP, den systemischen Auswirkungen der CCP auf die verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Währungen, den potenziellen Auswirkungen der Tätigkeit der CCP, äußeren Umständen und potenziellen Anträgen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums Rechnung trägt.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP organisiert ad hoc stattfindende Sitzungen oder andere Arten von Tätigkeiten für die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums, insbesondere wenn ein Austausch zwischen den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums erforderlich ist.
(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP bereitet die Tagesordnung und die Ziele der geplanten Sitzungen und anderen Tätigkeiten vor. Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums den Entwurf der Tagesordnung vor der Sitzung zur Konsultation, fordert sie auf, dazu Beiträge zu leisten, und fügt innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens Tagesordnungspunkte hinzu.
(4) Alle Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums stellen sicher, dass im Hinblick auf die Ziele der Sitzung und andere Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums geeignete Vertreter ihrer jeweiligen Institutionen an den Sitzungen und anderen Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums teilnehmen. Diese Mitglieder und Beobachter sorgen auch dafür, dass diese Vertreter so umfassend wie möglich ermächtigt sind, im Namen ihrer Behörden rechtsverbindlich zu handeln und im Rahmen dieser Sitzungen und anderer Tätigkeiten Entscheidungen zu treffen.
(5) Die Abwicklungsbehörde der CCP stellt sicher, dass maßgebliche Dokumente mit einem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen vor der betreffenden Sitzung oder Tätigkeit des Abwicklungskollegiums oder innerhalb eines anderen vom Abwicklungskollegium vereinbarten Zeitrahmens verteilt werden. Ergebnisse und Entscheidungen im Rahmen der Sitzungen oder anderen Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums werden schriftlich festgehalten, und die Abwicklungsbehörde der CCP sorgt dafür, dass sie den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Sitzung oder Tätigkeit oder innerhalb eines anderen vom Abwicklungskollegium vereinbarten Zeitrahmens übermittelt werden, soweit dies für ihre Teilnahme an der Sitzung von Bedeutung ist.
Die Abwicklungsbehörde der CCP stellt zumindest Folgendes sicher:
- a)
- Im Rahmen der jährlichen Sitzungen des Abwicklungskollegiums wird über den Abwicklungsplan der CCP für den vorangegangenen Abwicklungszyklus entschieden, und es werden die Fortschritte auf dem Weg zur Abwicklungsfähigkeit der CCP erörtert;
- b)
- die Sitzungen oder Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums bleiben wirksam, und es wird gleichzeitig sichergestellt, dass alle Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums umfassend über die für sie maßgeblichen Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums informiert werden;
- c)
- die Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums werden regelmäßig überprüft, und es werden Abhilfemaßnahmen getroffen, wenn das Abwicklungskollegium nicht wirksam arbeitet.
(6) Die Abwicklungsbehörde der CCP fungiert als zentrale Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Organisation des Abwicklungskollegiums.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.