Artikel 6 VO (EU) 2023/1192
Erstellung und Aktualisierung der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP erstellt einen Vorschlag für die schriftlich festzulegenden Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums im Einklang mit Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt ihren Vorschlag zur Konsultation an das Abwicklungskollegium und fordert die Mitglieder auf, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Stellungnahmen dazu zu übermitteln.
(3) Übermitteln die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Abwicklungskollegiums innerhalb der Frist keine Stellungnahmen, so nimmt die Abwicklungsbehörde der CCP die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für das Abwicklungskollegium an.
Legen die Mitglieder des Abwicklungskollegiums Stellungnahmen zu dem Vorschlag für die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gemäß Absatz 2 vor, so übermitteln sie diese Stellungnahmen zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung der Anmerkungen und Vorschläge innerhalb der Frist an die Abwicklungsbehörde der CCP.
(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP berücksichtigt die Stellungnahmen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und begründet eine etwaige Entscheidung, die Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen; und sie fährt mit der Annahme der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren fort.
(5) Nach der Fertigstellung übermittelt die Abwicklungsbehörde der CCP den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Kollegiums.
(6) Die Abwicklungsbehörde der CCP überprüft und aktualisiert die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums mindestens einmal jährlich sowie nach jeder wesentlichen Änderung in der Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums.
(7) Bei der Aktualisierung der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums folgen die Abwicklungsbehörde der CCP und die übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums dem Verfahren der Absätze 1 bis 6.
(8) Alle Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums sind an die gemäß diesem Artikel angenommenen schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gebunden.
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