Artikel 5 VO (EU) 2023/1192

Inhalt schriftlich festgelegter Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums

(1) Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 umfassen zumindest die Ermittlung der Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums gemäß den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung und legen die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums und für die Koordinierung der Tätigkeiten und Aufgaben des Abwicklungskollegiums fest.

(2) Die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung umfassen die folgenden Elemente:

a)
die Regeln für die Leitung des Abwicklungskollegiums, seine Arbeitssprache und die Abstimmungsverfahren;
b)
die vom Abwicklungskollegium wahrzunehmenden Aufgaben und zu treffenden Entscheidungen, einschließlich des Rechts des Abwicklungskollegiums, Ausschüsse zu bilden, und der Verfahren zur Erlangung einer Einigung über die Bildung solcher Ausschüsse und die Übertragung von Aufgaben an diese Ausschüsse, zusammen mit allen geltenden Bedingungen;
c)
die Zuständigkeiten der Abwicklungsbehörde der CCP als Vorsitz des Abwicklungskollegiums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/23 und in Bezug auf die Aufgaben und Entscheidungen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes;
d)
die Struktur des Abwicklungskollegiums, insbesondere etwaige gemäß Buchstabe b gebildete Ausschüsse und die Ermittlung der Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die an diesen Ausschüssen teilnehmen, sowie der in diesen Ausschüssen zugelassenen Beobachter;
e)
die Bedingungen für die Teilnahme der Mitglieder des Abwicklungskollegiums, einschließlich ihrer Beteiligung an den unter Buchstabe b genannten Aufgaben und Entscheidungen;
f)
die Bedingungen für die Teilnahme der Beobachter am Abwicklungskollegium, einschließlich der Bedingungen für ihre Beteiligung an Gesprächen und Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums sowie ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf den Austausch von Informationen gemäß den Artikeln 4, 8 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23. Zu diesem Zweck stellt die Abwicklungsbehörde der CCP sicher, dass die Bedingungen für die Teilnahme der Beobachter nicht günstiger sind als die Bedingungen für die Mitglieder des Abwicklungskollegiums;
g)
Modalitäten für die Kommunikation, Zusammenarbeit und Koordinierung im Tagesgeschäft und in Krisensituationen, z. B. für die regelmäßige Bereitstellung aktualisierter Informationen über die Unternehmensstruktur und die Geschäftstätigkeiten der CCP, einschließlich der Art der von ihr erbrachten Dienstleistungen, der von ihr geclearten Produkte, Anlageklassen und Transaktionsarten, der mit ihr verbundenen CCPs, Handelsplätze, Zahlungssysteme, zentralen Verwahrstellen und Wertpapierabrechnungssysteme und der geografischen Zusammensetzung der ihr bekannten direkten und wesentlichen indirekten Teilnehmer;
h)
Verfahren für die Annahme gemeinsamer Entscheidungen, soweit dies nicht unter die Verordnung (EU) 2021/23 fällt, sowie der Verfahren zur Erlangung von Einvernehmen, wenn eine gemeinsame Entscheidung nicht erforderlich ist, der Abwicklungsbehörde der CCP jedoch ein solches Einvernehmen innerhalb des Abwicklungskollegiums oder eines seiner Ausschüsse notwendig erscheint;
i)
Modalitäten für den Austausch vertraulicher und nicht vertraulicher Informationen gemäß Artikel 8, gegebenenfalls einschließlich Angaben zu Umfang, Häufigkeit und Kommunikationskanälen im Zusammenhang mit den Artikeln 8, 73 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23 und der Rolle der Abwicklungsbehörde der CCP als Koordinator für das Einholen von Informationen und deren an Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums;
j)
Beschreibung der relevanten Informationen, die mit den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums auszutauschen sind, insbesondere in Verbindung mit der Abwicklungsplanung, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und anderen Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/23, unter anderem im Hinblick auf die Artikel 8, 73 und 80 besagter Verordnung und die Rolle der Abwicklungsbehörde der CCP;
k)
Vorkehrungen für den Umgang mit vertraulichen Informationen gemäß den Artikeln 8, 73 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23;
l)
Verfahren für die Einberufung und Abhaltung regelmäßiger und ad hoc stattfindender Sitzungen gemäß Artikel 7;
m)
Vorkehrungen für die Interaktion zwischen dem Abwicklungskollegium und dem Aufsichtskollegium im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2021/23, einschließlich der Koordinierung der Beiträge der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Übermittlung solcher Beiträge an das Aufsichtskollegium, sofern dies für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich ist;
n)
Verfahren in Bezug auf die Kommunikationspolitik gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung;
o)
Vereinbarungen über die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums;
p)
jegliche sonstige Bestimmungen bezüglich Vereinbarungen über Änderungen und die Einstellung der Arbeit.

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