Artikel 4 VO (EU) 2023/1192
Feststellung und Aktualisierung von Kontaktdaten
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP führt die Kontaktdaten der Personen, die von den einzelnen Mitgliedern und Beobachtern für die Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben des Abwicklungskollegiums benannt wurden, und leitet diese an die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums weiter.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kontaktdaten sollten auch Angaben enthalten, die im Notfall eine Kontaktaufnahme außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ermöglichen.
(2) Alle Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörde der CCP alle Kontaktdaten der maßgeblichen Ansprechpartner erhält und über alle maßgeblichen Änderungen umgehend informiert wird.
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