Artikel 3 VO (EU) 2023/1192

Kommunikation mit der CCP

(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP gewährleistet im Interesse einer wirksamen und effizienten Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums eine regelmäßige Interaktion mit der CCP.

(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP unterrichtet die CCP über die Einrichtung des Abwicklungskollegiums, übermittelt ihr gegebenenfalls eine Liste der Mitglieder und Beobachter und teilt ihr jede Änderung dieser Liste mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.