Artikel 2 VO (EU) 2023/1192
Behörden von Drittländern als Beobachter im Abwicklungskollegium
(1) Stellen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von in Drittländern niedergelassenen Clearingmitgliedern sowie die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von Drittland-CCP, mit denen die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 geschlossen hat, einen entsprechenden Antrag auf Teilnahme am Abwicklungskollegium oder beabsichtigt die Abwicklungsbehörde der CCP, sie zur Teilnahme am Abwicklungskollegium einzuladen, so informiert die Abwicklungsbehörde der CCP das Abwicklungskollegium über den Antrag oder die Einladungsabsicht.
(2) Der Mitteilung werden folgende Unterlagen beigefügt:
- a)
- die Stellungnahme der Abwicklungsbehörde der CCP über die Gleichwertigkeit der für den potenziellen Beobachter geltenden Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit unter Berücksichtigung von Absatz 2 Buchstaben b und c;
- b)
- die Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Abwicklungskollegium gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung;
- c)
- die Stellungnahme der Abwicklungsbehörde der CCP zur Bedeutung der Risikopositionen der betreffenden Clearingmitglieder aus Drittländern oder der interoperablen CCPs;
- d)
- die Festsetzung einer Frist, innerhalb derer das Abwicklungskollegium über den Antrag oder die Einladungsabsicht zur Teilnahme am Abwicklungskollegium eine Entscheidung treffen muss und nach deren Ablauf von einer Zustimmung des Abwicklungskollegiums auszugehen ist. Innerhalb der in Buchstabe d genannten Frist können die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Behörden, die nicht zustimmen, einen ausführlich begründeten Einwand gegen die Stellungnahme der Abwicklungsbehörde der in Buchstabe a genannten CCP vorbringen. Die Abwicklungsbehörde der CCP trägt vor dem Treffen einer endgültigen Entscheidung jedem erhobenen Einwand Rechnung. Die endgültige Entscheidung der Abwicklungsbehörde der CCP über den Antrag oder die Einladungsabsicht zur Teilnahme ist ausführlich zu begründen und allen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen; die Gründe für die Nichtberücksichtigung abweichender Standpunkte sind gegebenenfalls zu erläutern.
(3) Entscheidet die Abwicklungsbehörde der CCP, eine Drittlandsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 zur Teilnahme am Abwicklungskollegium einzuladen, so übermittelt sie eine Einladung an die potenziellen Beobachter. Der Einladung sind die Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Abwicklungskollegium gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung beizufügen. Der potenzielle Beobachter, der die Einladung erhält, gilt nach Annahme der Einladung, die mit der Annahme der Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung gleichbedeutend ist, als Beobachter.
(4) Nach der Annahme übermittelt die Abwicklungsbehörde der CCP dem Abwicklungskollegium eine Fassung der Liste gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung.
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