Artikel 1 VO (EU) 2023/1192
Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter von Abwicklungskollegien
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP ermittelt die Mitglieder des Abwicklungskollegiums gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 und die potenziellen Beobachter gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 nach dem in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Verfahren.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt dem Abwicklungskollegium die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter sowie alle späteren Änderungen dieser Liste.
(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP überprüft und aktualisiert die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter mindestens einmal jährlich und auf jeden Fall bei einer Änderung dieser Liste.
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