Präambel VO (EU) 2023/1192
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um ein unionsweit einheitliches Vorgehen bei der Abwicklung von CCP zu gewährleisten, sollten sich die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/23 eingerichteten Abwicklungskollegien auf ein gemeinsames Regelwerk für ihre Arbeitsweise stützen.
- (2)
- Die Abwicklungskollegien sollen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden insbesondere in den Vorbereitungsphasen der Sanierung und Abwicklung erleichtern, indem sie alle einschlägigen zuständigen Behörden, die maßgeblichen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Zentralbanken, die die maßgeblichen Unionswährungen der geclearten Finanzinstrumente emittieren, das zuständige Ministerium, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammenbringen.
- (3)
- Um eine effiziente und wirksame Entscheidungsfindung, Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu gewährleisten, sollten die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums die notwendigen organisatorischen Bestimmungen einschließen. Das Abwicklungskollegium sollte insbesondere die Notwendigkeit anerkennen, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben flexible nachgeordnete Strukturen zu schaffen, und sicherstellen, dass die Mitglieder angemessen ihren Beitrag zu den verschiedenen Tätigkeiten des Kollegiums leisten können.
- (4)
- Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums sollten auch die erforderlichen operativen Bestimmungen enthalten. Diese operativen Bestimmungen sollten die Abwicklungsbehörden in die Lage versetzen, ihre Beiträge an das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichtete Aufsichtskollegium, das für den laufenden Betrieb der CCP zuständig ist, miteinander abzustimmen. Darüber hinaus sollten diese operativen Bestimmungen den Abwicklungsbehörden die Aufgabe erleichtern, organisatorische Vorkehrungen für die Analyse, Prüfung und Bewertung der vom Aufsichtskollegium übermittelten Beiträge zu treffen. Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren sollten deshalb auch ein Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Aufsichts- und dem Abwicklungskollegium vorsehen.
- (5)
- Um die Solidität des Abwicklungskollegiums, die Effizienz seiner internen Prozesse und eine effiziente Koordinierung mit dem Aufsichtskollegium zu gewährleisten, sollte sich das Abwicklungskollegium auf ein operatives Regelwerk stützen, das die Arbeitsweise im Rahmen der Kollegiumssitzungen, den Informationsaustausch innerhalb des Abwicklungskollegiums und die Modalitäten der Kommunikation festlegt.
- (6)
- Um sicherzustellen, dass die operativen Verfahren geeignet sind, einer Krisensituation wirksam zu begegnen, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP geeignete Überprüfungen durchführen, um die Handlungs- und Reaktionsfähigkeit des Abwicklungskollegiums in einem solchen Szenario zu prüfen.
- (7)
- Eine rechtzeitige und realistische Planung ist für alle gemeinsamen Entscheidungsprozesse erforderlich, um eine reibungslose und effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Jede an diesen Verfahren beteiligte Behörde sollte der Abwicklungsbehörde der CCP ihren Beitrag zu der jeweiligen gemeinsamen Entscheidung rechtzeitig, in effizienter Weise und nach dem für die jeweilige gemeinsame Entscheidung festgelegten Zeitplan übermitteln.
- (8)
- Es muss sichergestellt werden, dass gemeinsame Entscheidungen zügig und rechtzeitig getroffen werden. Dies ist besonders für Abwicklungsentscheidungen wichtig, gilt aber auch für die Abwicklungsplanung und die Abwicklungsfähigkeit. Gleichzeitig sollten alle an dem gemeinsamen Entscheidungsprozess beteiligten Behörden ausreichend Zeit zur Meinungsäußerung erhalten. Bei der Festlegung der einzelnen Schritte zur Erreichung einer gemeinsamen Entscheidung sollte anerkannt werden, dass einige dieser Schritte parallel zueinander und andere nacheinander unternommen werden können.
- (9)
- Um die Vergleichbarkeit von Prozessen und Ergebnissen zu gewährleisten und dadurch Konvergenz in den verschiedenen Abwicklungskollegien zu erreichen, sind einheitliche Regeln für das Verfahren und die Unterlagen, die für die gemeinsame Entscheidungsfindung innerhalb der Abwicklungskollegien benötigt werden, festzulegen.
- (10)
- Darüber hinaus muss der Verfahrensrahmen für die Abwicklungsbehörde, für die dem Abwicklungskollegium angehörenden Behörden und gegebenenfalls für die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden Dritter festgelegt werden, um sich selbst bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung um eine wirkungsvolle und praktikable Abwicklungsplanung zu bemühen.
- (11)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
- (12)
- Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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