Artikel 1 VO (EU) 2023/1193
Bewertung der Quantifizierung
Die Abwicklungsbehörde bewertet bei der Erstellung des Abwicklungsplans, in welcher Weise die verschiedenen Aspekte des Plans quantifiziert werden oder werden können, und erläutert, in welcher Weise und in welchem Umfang eine quantitative Bewertung für einen bestimmten Aspekt des Abwicklungsplans vorgenommen wurde. Gelangt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass in Bezug auf einen bestimmten Aspekt des Abwicklungsplans eine quantitative Bewertung entweder nicht angemessen oder nicht möglich ist, so sollte dies im Abwicklungsplan angegeben werden.
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