Präambel VO (EU) 2023/1193

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 9 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass sie sämtliche in Artikel 12 Absatz 7 Buchstaben a bis s der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Elemente berücksichtigen. Die Standards für den Inhalt von Abwicklungsplänen sollten ausreichend detailliert sein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungspläne zielgerichtet und bei der Umsetzung von Abwicklungsstrategien hilfreich sind, und gleichzeitig ausreichend Flexibilität bieten, um dem nationalen Rechtsrahmen im Bereich des Insolvenzrechts sowie der Art und Komplexität der von den zentralen Gegenparteien ausgeführten Clearinggeschäfte Rechnung zu tragen.
(2)
Zwar sollte ein Abwicklungsplan alle in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/23 aufgeführten inhaltlichen Bestandteile enthalten, doch sollte die Abwicklungsbehörde sicherstellen, dass diese Bestandteile im Abwicklungsplan in einer Art und Weise berücksichtigt werden, die den Besonderheiten der zentralen Gegenpartei (im Folgenden „CCP” ), wie beispielsweise der Art und Komplexität der von ihr ausgeführten Clearinggeschäfte angemessen ist.
(3)
Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 sollte knapp und konzis sein, gleichzeitig aber ausreichende Erläuterungen zu den Hauptbestandteilen des Plans enthalten, die der CCP gegenüber offenzulegen sind. Die Zusammenfassung sollte die CCP auf die wichtigsten durchzuführenden Maßnahmen und die zu übermittelnden Daten hinweisen. Die Zusammenfassung sollte sich auf die Aspekte konzentrieren, in denen der Plan wesentliche Auswirkungen auf die Sanierungs- und Krisenmanagementplanung der CCP haben könnte, und alle Erwartungen an die CCP in Bezug auf die Zusammenarbeit in der Abwicklungsphase und die Maßnahmen, die sich auf die Tätigkeit der CCP auswirken können, präzisieren.
(4)
Um die allgemeine Eignung und Verhältnismäßigkeit des Abwicklungsplans sicherzustellen, sollte er Abwicklungsszenarien und -strategien umfassen. Die Abwicklungsbehörde sollte über die zur Entwicklung relevanter und geeigneter Szenarien für die CCP notwendigen Instrumente verfügen, zu diesem Zweck auf verschiedene Arten möglicher Szenarien, auch Kombinationen daraus, zurückgreifen können und eine Liste der wichtigsten Aspekte besitzen, die bei der Festlegung von Abwicklungsstrategien für die Abwicklungsszenarien zu berücksichtigen sind.
(5)
Um den Besonderheiten des geltenden nationalen Rechtsrahmens im Bereich des Insolvenzrechts Rechnung zu tragen, sollten die Abwicklungsbehörden über die Flexibilität verfügen, einige Aspekte der Abwicklungsplanung eingehend zu prüfen, wie den Mechanismus nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie etwaige Unterschiede zwischen der Rangfolge der Gläubiger im Rahmen der nationalen Insolvenzverfahren und der gemäß der genannten Verordnung festgelegten Reihenfolge des Verlustausgleichs. Diese allgemeine Flexibilität wird durch die vorliegende Verordnung gewährleistet, in der unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/23 verlangten Flexibilität die im Abwicklungsplan zu berücksichtigenden Elemente festgelegt sind. Die in dieser Verordnung geregelten Elemente schließen zudem nicht aus, dass die Abwicklungsbehörde weitere im Abwicklungsplan zu berücksichtigende Aspekte festlegt.
(6)
Um die wirksame Durchführung des Abwicklungsplans zu erleichtern und sicherzustellen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass in Fällen, in denen die Abwicklungsbehörde bestimmte Aspekte der CCP anders bewertet hat als die CCP selbst im Rahmen ihres Sanierungsplans, diese Unterschiede im Hinblick auf mögliche Folgen für die rasche Durchführung des Abwicklungsplans geprüft werden. Wenn Unterschiede festgestellt werden, sollte die Abwicklungsbehörde diese daher im Abwicklungsplan berücksichtigen und bewerten, um ihre etwaigen Folgen für die Durchführung des Abwicklungsplans zu erkennen.
(7)
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungspläne bei Bedarf zügig und wirksam umgesetzt werden können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Abwicklungsbehörden die Anwendung des geplanten Abwicklungsplans so weit wie möglich geprüft haben, indem sie die Verfahren und Abläufe im Einzelnen untersucht haben. Diese Untersuchung sollte auch die Übermittlung von E-Mails und Informationen umfassen, um sicherzustellen, dass alle im Voraus geplanten Maßnahmen in Bezug auf die Art und Weise und den Zeitpunkt der Durchführung bestimmter Schritte und die Art und Weise und den Zeitpunkt der Erhebung bestimmter Informationen unter Stressbedingungen durchführbar sind und dass alle festgestellten Hindernisse abgebaut oder beseitigt werden, um so weit wie möglich gewährleisten zu können, dass die geschätzten Zeitrahmen voraussichtlich eingehalten werden.
(8)
Damit wichtige Mitarbeiter die CCP während der Abwicklungsphase nicht verlassen, sollte die Abwicklungsbehörde versuchen, die zu verwendenden Anreizstrukturen, die möglicherweise nicht nur an die künftigen Gewinne der CCP geknüpft sind, sondern auch direkte Vergütungen umfassen, zu bewerten und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sowie zu prüfen, wie eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern sichergestellt werden kann, indem gegebenenfalls kurzfristige Einstellungen, ein Austausch, eine befristete Zuweisung von Mitarbeitern oder Beratungsverträge mit Mitarbeitern in Betracht gezogen werden, damit die CCP über die erforderlichen Kompetenzen verfügt.
(9)
Um eine zügige und effiziente Zusammenarbeit mit den Behörden, deren Zuständigkeitsbereiche vom Ausfall einer CCP betroffen wären und die in dem in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungskollegium vertreten sind, zu gewährleisten, sollte die Abwicklungsbehörde Vorkehrungen für die Mitteilung an das Abwicklungskollegium und die Übermittlung relevanter Informationen ausarbeiten und regelmäßig überprüfen.
(10)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vorgelegt hat.
(11)
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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