Artikel 19 VO (EU) 2023/1193
Mitteilung an das Abwicklungskollegium
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2021/23 eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Mitteilung an das Abwicklungskollegium ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:
- a)
- die bei der Benachrichtigung des Abwicklungskollegiums zu befolgenden Strategien und Verfahren und insbesondere die Informationen über Verteilerlisten, Musterdokumente und Fristen, wie und wann das Abwicklungskollegium zu informieren ist;
- b)
- die Verfahren zur Aktualisierung der Verteilerlisten;
- c)
- die Vorkehrungen für die Prüfung des Verfahrens zur Unterrichtung des Abwicklungskollegiums, einschließlich Angaben über den Umfang und die zeitlichen Abstände solcher Prüfungen sowie Verfahren zur Behebung von Mängeln wie Fehlern, Missverständnissen oder Verzögerungen.
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