Artikel 18 VO (EU) 2023/1193
Wesentliche Prozesse und Systeme
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2021/23 eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:
- a)
- die im Rahmen des Abwicklungsplans ermittelten wesentlichen Prozesse und Systeme;
- b)
- wenn die ermittelten Prozesse und Systeme wesentlich von den im Rahmen des Sanierungsplans ermittelten wesentlichen Geschäften und Systemen abweichen, eine Beschreibung der wichtigsten Gründe, warum die Abwicklungsbehörde die wesentlichen Prozesse und Systeme anders bewertet hat, etwaige wesentliche Auswirkungen der abweichenden Bewertung und die daraus resultierenden möglichen Folgen für die Abwicklungsfähigkeit der CCP;
- c)
- die Art und Weise, wie diese wesentlichen Prozesse und Systeme ermittelt werden, sowie die Kriterien und Schwellenwerte, die angewendet werden, um sie von anderen Prozessen und Systemen der CCP zu unterscheiden, die nicht als wesentliche Prozesse und Systeme zu betrachten sind.
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