Artikel 17 VO (EU) 2023/1193

Kommunikationsplan

Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2021/23 eine Beschreibung des Kommunikationsplans ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:

a)
den Kommunikationsplan mit folgenden Angaben:

i)
wer die Medien und die Öffentlichkeit informiert;
ii)
wann die Medien und die Öffentlichkeit zu informieren sind;
iii)
was zu kommunizieren ist, um sicherzustellen, dass nur öffentliche Informationen über den Abwicklungsplan gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 kommuniziert werden;

b)
die operativen Modalitäten und Verfahren des Kommunikationsplans, die Kriterien für die Anwendung der Kommunikationsstrategie, die Eignung des Kommunikationsplans und die Art und Weise, wie der Plan zielgerecht sicherstellt, dass der Kommunikations- und Informationsplan der CCP dem Ziel der Transparenz Rechnung trägt;
c)
Einzelheiten zur Unterscheidung zwischen gesetzlich vorgeschriebenen offiziellen Mitteilungen und freiwilliger Kommunikation mit einer Beschreibung, wie der Abwicklungsplan den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an die Offenlegung von Informationen Rechnung trägt, insbesondere wenn diese Informationen kritische Dienstleistungen auf dem Finanzmarkt betreffen könnten und wenn die CCP ein börsennotiertes Unternehmen ist oder sich im Besitz eines börsennotierten Unternehmens befindet;
d)
die Art und Weise, wie im Abwicklungsplan mögliche wesentliche negative Reaktionen der Märkte auf die Abwicklung einer CCP bewertet wurden und wie der Plan vorsieht, solche potenziell negativen Reaktionen der Märkte bei der Offenlegung von Informationen einzudämmen.

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