Artikel 16 VO (EU) 2023/1193

Abschätzung der Auswirkungen für die Beschäftigten

Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/23 eine Abschätzung der Auswirkungen für die Mitarbeiter vornimmt, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:

a)
eine Beschreibung der verschiedenen Arten von Beschäftigten und eine Kategorisierung, wie die verschiedenen Arten von Beschäftigten im Fall einer Abwicklung informiert und geführt werden sollen, sowie die geschätzten Auswirkungen des Plans für die verschiedenen Arten von Beschäftigten der CCP;
b)
eine Beschreibung, wie der Verlust kritischer Beschäftigter vor der Abwicklung eingedämmt werden kann und wie während der Abwicklung wirksame Anreize geschaffen werden können, um kritische Beschäftigte, die auf der Grundlage ihres Werts und ihrer Bedeutung ermittelt wurden, während der Abwicklung zu halten; die folgenden Aspekte sind zu berücksichtigen: i) etwaige im Falle einer Abwicklung einzuhaltende Regelungsverfahren, ii) Bewertungen der angestrebten Wirksamkeit von Anreizstrukturen, iii) die Möglichkeit, während einer Abwicklung Änderungen an Arbeitsverträgen, -bedingungen und -organisation vorzunehmen, und iv) eine Schätzung der Kosten im Zusammenhang mit der Bindung kritischer Beschäftigter oder der Einstellung neuer Beschäftigter, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen Kosten unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Vorschriften für Entschädigungen und Erstattungen während der Abwicklung;
c)
eine Beschreibung des Plans für die Kommunikation mit den Beschäftigten, einschließlich einer Beschreibung der geplanten Verfahren zur Konsultation der Beschäftigten während der Abwicklung, unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften und Systeme für den Dialog mit den Sozialpartnern, der Geschäftsführung, den Eigentümern und den Gewerkschaften.

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