Artikel 15 VO (EU) 2023/1193

Möglichkeiten der Einholung der für die Bewertung erforderlichen Informationen

Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2021/23 erläutert, wie die für die Bewertung erforderlichen Informationen einzuholen sind, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:

a)
die Art und Weise, wie die Abwicklungsbehörde und der unabhängige Bewerter die für die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Bewertung erforderlichen Informationen erhalten sollen;
b)
die Informationen und Verfahren zur Gewährleistung der rechtzeitigen und angemessenen Verfügbarkeit der für Bewertungszwecke erforderlichen Informationen, insbesondere gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/23, sowie zur Gewährleistung der Marktfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die diesbezüglichen Anforderungen für das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument einer Brücken-CCP;
c)
die Art und Weise, wie einschlägige Marktdaten von der CCP erhoben, gespeichert, strukturiert, organisiert und aktualisiert werden und wie solche für den Abwicklungsplan maßgeblichen Marktdaten so zeitnah wie möglich zum Bewertungsstichtag bereitgestellt und validiert werden;
d)
die Art und Weise, wie die Abschlüsse und das Berichtswesen von der CCP erstellt und regelmäßig aktualisiert werden und wie diese Finanzinformationen so zeitnah wie möglich zum Bewertungsstichtag erstellt, erläutert und validiert werden und wie nachgewiesen wird, dass die Bewertungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind;
e)
Angaben zum vorgesehenen Detaillierungsgrad der Informationen, sodass sie ausreichen, damit die Abwicklungsbehörde und der unabhängige Bewerter Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungsplans ergreifen können, indem Anforderungen an den für die Bewertung erforderlichen Detaillierungsgrad festgelegt werden, einschließlich der Fälle, in denen die Informationen Einzelheiten zu Positionen, Transaktionen und Sicherheiten auf Einzelposten- oder Portfolioebene sowie zum Eigenkapital der CCP umfassen müssen;
f)
die Regeln, wichtigsten Methoden, Annahmen und Bewertungen, die von der CCP bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Berichtswesens angewendet werden;
g)
die Art und Weise, wie die Informationen organisiert, gekennzeichnet und strukturiert sind und wie sie von der Abwicklungsbehörde und dem unabhängigen Bewerter auf wirksame und sichere Weise genutzt und analysiert werden können, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde über die erforderlichen Informationen verfügt, um Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungsplans zu ergreifen.

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