Artikel 3 VO (EU) 2023/1193

Zusammenfassung der wesentlichen Veränderungen

Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen am Abwicklungsplan ausarbeitet, stellt sie sicher, dass wesentliche Veränderungen am Abwicklungsplan zumindest für die folgenden Elemente aufgeführt werden:

a)
die Märkte, an denen die CCP tätig ist, die Geschäftsbereiche, die als Kerngeschäft der CCP angesehen werden, und die von der CCP angebotenen Clearingdienste;
b)
die Interoperabilitätsvereinbarungen der CCP oder die gegenseitigen Abhängigkeiten der CCP, einschließlich der Dienstleister der CCP;
c)
das Kapital und die Kapitalstruktur der CCP, einschließlich der Höhe der vorfinanzierten zweckgebundenen Eigenmittel;
d)
die Aufsichtsanforderungen an die CCP, einschließlich Änderungen bei den Methoden zur Berechnung des Ausfallfonds, des Rahmens für die Verwaltung von Einschusszahlungen und Liquiditätsrisiken, den Anlagegrundsätzen, der Grundsätze für Sicherheiten und der Abrechnung;
e)
die nicht aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die CCP, einschließlich organisatorischer Aspekte wie Organisationsstruktur, Geschäftskontinuität und Ausgliederung von Geschäftsfunktionen, sowie wesentliche Änderungen der Wohlverhaltensregeln der CCP, einschließlich der Zusammensetzung der Mitglieder der CCP und Änderungen in Bezug auf Abgrenzung und Übertragung von Positionen;
f)
die Eigentumsstrukturen der CCP und die Anreizstrukturen der Führungskräfte;
g)
die Abwicklungsszenarien und die Abwicklungsstrategien.

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