Artikel 7 VO (EU) 2023/1193

Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit

Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/23 eine dem Abwicklungsplan beizufügende Beschreibung etwaiger nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/23 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:

a)
sofern ein wesentliches Hindernis festgestellt wurde, eine zusammenfassende Beschreibung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/23 erforderlich sind, um etwaige notwendige Änderungen der Struktur, der Betriebsabläufe oder des Rahmens für das Risikomanagement und der Finanzmittel der CCP oder etwaige Maßnahmen zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit der CCP zu ermitteln, sowie die Fristen für den Abschluss der geforderten Änderungen;
b)
eine Beschreibung aller Hindernisse, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/23 innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor der aktuellen Überprüfung der Hindernisse gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung abgebaut oder beseitigt wurden.

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