Artikel 6 VO (EU) 2023/1193

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/23 eine detaillierte Darstellung der vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ausarbeitet, die dem Abwicklungsplan beizufügen ist, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:

a)
die Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, einschließlich mindestens der Angabe, ob die CCP auf der Grundlage der Erwägungen der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 als abwicklungsfähig angesehen wird oder nicht;
b)
eine Beschreibung, wie die Abwicklungsbehörde bewertet hat, inwieweit die CCP abwicklungsfähig ist, ohne dabei von einer Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/23 auszugehen;
c)
eine Beschreibung der Gründe, weshalb die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass die Abwicklungsinstrumente in einer Weise angewendet werden können, die den Abwicklungszielen entspricht;
d)
eine Beschreibung der Bewertung der von der CCP gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 übermittelten Informationen durch die Abwicklungsbehörde, aus der hervorgeht, ob die Abwicklungsbehörde der Bewertung der CCP, dass keinerlei Hindernisse bestehen, zustimmt;
e)
eine Beschreibung, aus der hervorgeht, wann und wie die Abwicklungsfähigkeit zuletzt von der Abwicklungsbehörde bewertet wurde;
f)
eine Beschreibung der Verfügbarkeit der vorgesehenen Vermögenswerte und Rechte der CCP sowie die Angabe, ob diese Vermögenswerte im Falle einer Abwicklung genutzt werden können oder ob eine solche Nutzung oder Übertragung dieser Vermögenswerte durch verbleibende Interessen direkter und indirekter Beteiligter an diesen Vermögenswerten oder durch rechtliche Beschränkungen erschwert oder verhindert werden könnte, beispielsweise durch den gesetzlichen Mechanismus, über den eine Besicherung gewährt wird, einschließlich der Angabe, ob die Besicherung als Sicherungsrecht, als Bürgschaft oder durch Übertragung der Verfügungsgewalt gewährt wurde;
g)
eine Beschreibung der einzelnen Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer CCP gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/23 zu berücksichtigen hat.

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