Artikel 5 VO (EU) 2023/1193
Zeitrahmen für die Durchführung
(1) Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/23 eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung des Abwicklungsplans vornimmt, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:
- a)
- eine Liste der von der Abwicklungsbehörde beabsichtigten Maßnahmen und gegebenenfalls die Angabe, ob sich diese aus der Anwendung des Sanierungsplans ergeben;
- b)
- eine Auflistung der von der Abwicklungsbehörde zur Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Abwicklungsplans geplanten Schritte mit entsprechendem Zeitrahmen, einschließlich eines geschätzten Zeitplans für die Bewertung der einzelnen Abwicklungsstrategien und ihrer Anwendbarkeit;
- c)
- eine Beschreibung, wie die Wiederauffüllung der Finanzmittel der CCP im Rahmen des Abwicklungsplans vorgesehen ist, einschließlich der sich aus dem Sanierungsplan ergebenden Vorgehensweisen, sowie der geschätzte Zeitrahmen für die verschiedenen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Finanzmittel der CCP.
(2) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Zeitrahmen
- a)
- geeignet und sachdienlich sind, was durch eine Beschreibung, wie die Abwicklungsbehörde die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der im Abwicklungsplan vorgesehenen Schritte und zugehörigen Zeitrahmen bewertet hat, belegt wird;
- b)
- regelmäßig, mindestens jedoch bei der Erstellung des Abwicklungsplans und danach bei allen wesentlichen Veränderungen, geprüft werden;
- c)
- wirksam sind, indem die Verfahren und Abläufe, einschließlich der Anwendung von Mustern, berücksichtigt werden.
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