Artikel 9 VO (EU) 2023/1193
Informationsanforderungen
Wenn die Abwicklungsbehörde eine Beschreibung der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Informationsanforderungen ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:
- a)
- eine Beschreibung der Vereinbarungen zwischen der Abwicklungsbehörde und der CCP, die den Zugang zu und den Austausch von Informationen sicherstellen, sowie der Art und Weise, wie die CCP die Informationssysteme und Kontrollen, die der Abwicklungsbehörde unverzüglich relevante Daten und Informationen liefern und zur Verfügung stellen können, aufrechterhält; derartige Vereinbarungen umfassen auch Verfahren zur Aktualisierung der Informationen und zur Bereitstellung standardisierter Aktualisierungen bei wesentlichen Veränderungen;
- b)
- eine Liste der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/23 verlangten Informationen sowie eine Beschreibung, wie die CCP sicherstellen will, dass diese Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden und der Abwicklungsbehörde jederzeit zur Verfügung stehen.
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