Artikel 10 VO (EU) 2023/1193

Möglichkeiten der Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/23 erläutert, wie die Abwicklungsmaßnahmen finanziert werden könnten, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:

a)
eine Beschreibung der im Rahmen des Abwicklungsplans voraussichtlich benötigten Finanzmittel, wobei Solvabilitäts- und Liquiditätsfinanzierungsbedarf klar voneinander zu trennen sind, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der möglichen Finanzmittel, die für die Umsetzung der Abwicklungsstrategie, einschließlich jedes entsprechenden Abwicklungsszenarios, erforderlich sein könnten;
b)
sofern nicht alle vertraglichen Verpflichtungen und sonstigen Vereinbarungen geltend gemacht wurden, bevor die Abwicklung der CCP begonnen hat, eine vorläufige Bewertung der möglichen Probleme bei der Verfolgung dieser Verpflichtungen und Vereinbarungen in Bezug auf die Mittel zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen sowie der Frage, ob diese festgestellten Probleme sich negativ auf die rechtzeitige Erreichung der Abwicklungsziele auswirken könnten;
c)
eine Beschreibung potenzieller Finanzierungsquellen für die Abwicklung, einschließlich der wichtigsten Finanzierungsbedingungen, der wesentlichen Bedingungen für ihre Nutzung, des Zeitpunkts ihrer Verfügbarkeit und etwaiger Anforderungen bezüglich der zu leistenden Sicherheiten, soweit diese vorab verfügbar sind;
d)
eine Beschreibung und Analyse, wie und wann die CCP die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, wobei die Anforderung zu erfüllen ist, dass die Abwicklungspläne nicht von einem Zugang zu Zentralbankfazilitäten zu nicht standardmäßigen Bedingungen ausgehen sollten;
e)
eine Beschreibung und Ermittlung von Vermögenswerten, die genutzt werden könnten, und die Angabe, ob sie voraussichtlich als Sicherheiten dienen können, und wie eine solche erwartete Nutzung der Vermögenswerte zu Belastungen, vor allem in Bezug auf den Wert und die Nutzung dieser Vermögenswerte, führen kann.

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