Artikel 7 VO (EU) 2023/1201

Übermittlung und Eingang von Unterlagen

(1) Die Übermittlung von Unterlagen, Datenbanken oder sonstigen Informationen an die und von der Kommission gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung erfolgt auf elektronischem Weg. Technische Spezifikationen für die Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können von der Kommission herausgegeben oder veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.

(2) Elektronisch übermittelte Unterlagen müssen mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht(1).

(3) Elektronisch an die Kommission übermittelte Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem die Kommission eine Empfangsbestätigung versendet.

(4) Für Echtzeit- oder echtzeitnahe Informationen, die beispielsweise über Anwendungsprogrammierschnittstellen oder andere gleichwertige Lösungen ausgetauscht werden, legt die Kommission die Methode und die Dauer eines solchen Informationsaustauschs fest.

(5) Unterlagen, Datenbanken und sonstige Informationen, die der Kommission elektronisch übermittelt wurden, gelten als nicht eingegangen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)
Das Dokument oder Teile davon sind beschädigt oder unbrauchbar.
b)
Das Dokument enthält Viren, Schadsoftware oder andere Gefahrenquellen.
c)
Das Dokument enthält eine elektronische Signatur, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann.

(6) Die Kommission unterrichtet den Absender unverzüglich, wenn einer der in Absatz 5 genannten Umstände vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist dazu zu äußern und Abhilfe zu schaffen.

(7) Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine elektronische Übermittlung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, der Kommission per Einschreiben übermittelt werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag bei der Kommission eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind.

(8) Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine Übermittlung auf elektronischem Weg wie auch per Einschreiben unmöglich machen oder übermäßig erschweren, eigenhändig bei der Kommission abgegeben werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind. Die Abgabe wird durch eine Empfangsbestätigung der Kommission bestätigt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

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