Artikel 6 VO (EU) 2023/1201
Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen
(1) Sofern in der Verordnung (EU) 2022/2065 oder in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden von der Kommission erhobene oder erhaltene Informationen oder Unterlagen von der Kommission nicht offengelegt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen einer natürlichen oder juristischen Person enthalten.
(2) Wenn die Kommission Dokumente sicherstellt oder bei Nachprüfungen freiwillige Einsicht in Dokumente gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhält oder anderweitig Dokumente oder Zugang zu Informationen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhält, informiert sie die betreffenden sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls andere betroffene natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 darüber, dass Zugang zu diesen Informationen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt werden kann. Wenn sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls andere betroffene natürliche oder juristische Personen der Kommission freiwillig Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 oder der vorliegenden Verordnung übermitteln, stimmen sie jedenfalls zu, dass Zugang zu diesen Informationen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt werden kann.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Kommission von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls von anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, von denen die in den Kommissionsakten befindlichen Unterlagen stammen, auffordern anzugeben, welche Unterlagen, Erklärungen oder Teile davon ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, und jene natürlichen und juristischen Personen zu benennen, denen gegenüber diese Informationen als vertraulich gelten. Die Kommission kann die betreffenden sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls andere betroffene natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 ferner dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Teile eines Kommissionsbeschlusses ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.
(4) Die Kommission kann den betreffenden Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Frist setzen, um:
- a)
- ihre Anträge auf Behandlung als Geschäftsgeheimnis und sonstige vertrauliche Informationen für jede einzelne Unterlage und jede einzelne Datenbank oder Teile von Unterlagen und Datenbanken zu begründen;
- b)
- der Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen und Datenbanken zu übermitteln, in der die Geschäftsgeheimnisse und anderen vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht wurden, ohne dass der verbleibende Text dadurch unklar oder unverständlich wird;
- c)
- eine knappe, nichtvertrauliche Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben.
(5) Kommen Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls betroffene natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Informationen weder Geschäftsgeheimnisse noch andere vertrauliche Informationen enthalten.
(6) Wenn die Kommission festlegt, dass bestimmte Informationen, die von Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls von betroffenen natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 als vertraulich bezeichnet werden, offengelegt werden dürfen, weil die jeweiligen Informationen weder ein Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder weil ein überragendes Interesse an ihrer Offenlegung besteht, teilt sie den betreffenden Anbietern oder natürlichen oder juristischen Personen ihre Absicht mit, diese Informationen offenzulegen, falls sie innerhalb einer Woche keine Einwände dagegen erhält. Erhebt der betreffende Anbieter oder die betreffende natürliche oder juristische Person Einwände, so kann die Kommission einen begründeten Beschluss erlassen, in dem angegeben wird, wann die Informationen offengelegt werden. Dieses Datum muss mindestens eine Woche nach der Bekanntgabe des Beschlusses liegen. Der Beschluss wird den betroffenen Anbietern oder natürlichen oder juristischen Personen bekannt gegeben.
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