Artikel 5 VO (EU) 2023/1201

Akteneinsicht

(1) Auf Antrag gewährt die Kommission dem Adressaten der gemäß Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilten vorläufigen Beurteilung (im Folgenden „Adressat” ) Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nicht vor Bekanntgabe der vorläufigen Beurteilung gewährt.

(2) Wenn die Kommission Akteneinsicht gewährt, legt sie dem Adressaten alle in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen vor, vorbehaltlich Unkenntlichmachungen nach Artikel 6 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 4 gewährt die Kommission darüber hinaus, gemäß in einem Beschluss der Kommission festzulegenden Offenlegungsbedingungen, Einsicht in alle in ihren Akten befindlichen Unterlagen ohne jegliche Unkenntlichmachungen. Die Offenlegungsbedingungen werden nach folgenden Grundsätzen festgelegt:

a)
Die Akteneinsicht wird nur einer begrenzten Zahl von bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberatern und externen technischen Sachverständigen gewährt, die von dem Adressaten beauftragt und deren Namen der Kommission vorab mitgeteilt wurden.
b)
Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen müssen Unternehmen oder Beschäftigte von Unternehmen sein oder sich in einer Situation befinden, die mit der von Beschäftigten eines Unternehmens vergleichbar ist. Sie alle sind an die Offenlegungsbedingungen gebunden.
c)
Die als bestimmte externe Rechts- und Wirtschaftsberater und technische Sachverständige erfassten Personen dürfen sich zum Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses, mit dem die Offenlegungsbedingungen festgelegt werden, weder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Adressaten noch in einer Situation befinden, die mit der eines Beschäftigten des Adressaten vergleichbar ist. Wenn ein bestimmter externer Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externer technischer Sachverständiger anschließend, während der Untersuchung oder innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Untersuchung der Kommission, in eine solche Beziehung zu dem Adressaten oder zu anderen Unternehmen, die auf denselben Märkten wie der Adressat tätig sind, eintritt, unterrichten er und der Adressat die Kommission unverzüglich über die Bedingungen dieser Beziehung. Der bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder der externe technische Sachverständige muss der Kommission ferner versichern, dass er keinen Zugang mehr zu den Informationen und Unterlagen der Akten hat, in die er nach Buchstabe a Einsicht erhalten hatte und die dem Adressaten von der Kommission nicht zugänglich gemacht wurden. Außerdem muss er der Kommission versichern, dass er die Anforderungen in Buchstabe d weiterhin erfüllen wird.
d)
Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen dürfen die vorgelegten Unterlagen bzw. deren Inhalt nicht an natürliche oder juristische Personen weitergeben, welche die Offenlegungsbedingungen nicht unterzeichnet haben, und sie dürfen die vorgelegten Unterlagen und deren Inhalt ausschließlich für die in Artikel 5 Absatz 9 genannten Zwecke verwenden.
e)
Die Kommission legt in den Offenlegungsbedingungen die technischen Modalitäten und die Dauer der Offenlegung fest. Die Offenlegung kann auf elektronischem Weg oder (bei einigen oder allen Unterlagen) in den Räumlichkeiten der Kommission erfolgen.

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission beschließen, keine Einsicht in bestimmte Unterlagen zu gewähren oder nach den in Absatz 3 genannten Offenlegungsbedingungen Einsicht in Unterlagen zu gewähren, in denen bestimmte Informationen unkenntlich gemacht wurden, wenn sie feststellt, dass der Schaden, den der Bereitsteller der betreffenden Unterlagen durch eine solche Offenlegung wahrscheinlich erleiden würde, insgesamt stärker ins Gewicht fällt als die Bedeutung der Offenlegung der vollständigen Unterlagen für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(5) Vom Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission ausgenommen sind gemäß Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 interne Unterlagen der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Der Schriftverkehr zwischen der Kommission und anderen Behörden, einschließlich anderer Organe der EU oder Behörden von Drittländern, und andere Arten sensibler Unterlagen können ebenfalls einem ähnlichen Schutz unterliegen.

(6) Die in Absatz 3 genannten bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen können innerhalb einer Woche nach Erhalt der Akteneinsicht unter den Offenlegungsbedingungen bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einsicht in nichtvertrauliche Fassungen von in den Kommissionsakten befindlichen Unterlagen stellen, die dem Adressaten nicht bereits nach Absatz 2 vorgelegt wurden und die sie dem Adressaten zugänglich machen wollen, oder auf Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf weitere bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externe technische Sachverständige. Eine solche erweiterte Akteneinsicht kann nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Anspruchs des Adressaten auf rechtliches Gehör unerlässlich ist.

(7) Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 4 bis 6 kann die Kommission den Bereitsteller der betreffenden Unterlagen auffordern, nach Artikel 6 eine nichtvertrauliche Fassung vorzulegen.

(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag nach Absatz 6 gerechtfertigt ist, damit der Adressat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam ausüben kann, so ersucht sie den Bereitsteller der betreffenden Unterlagen entweder um seine Zustimmung zur Einsicht des Adressaten in eine nichtvertrauliche Fassung oder um seine Zustimmung zur Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf bestimmte Personen oder Unternehmen allein in Bezug auf die betreffenden Unterlagen.

(9) Wenn der Bereitsteller der betreffenden Unterlagen dem nicht zustimmt, erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem die Offenlegungsbedingungen für die betreffenden Unterlagen festgelegt werden.

(10) Unterlagen, die durch Akteneinsicht nach diesem Artikel erlangt wurden, dürfen nur für die Zwecke der betreffenden Verfahren, in denen die Einsicht gewährt wurde, oder für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 im Zusammenhang mit diesen Verfahren verwendet werden.

(11) Um eine unverhältnismäßige Verzögerung bzw. einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Verfahrens anstelle des Verfahrens für Akteneinsicht nach Absatz 3 — oder in Kombination mit diesem Verfahren — Einsicht in einige oder alle Unterlagen, in denen bestimmte Informationen nach Artikel 6 Absatz 3 unkenntlich gemacht wurden, gewähren.

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