Artikel 4 VO (EU) 2023/1201

Schriftliche Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung

(1) Der Adressat der gemäß Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilten vorläufigen Beurteilung kann innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist in knapper Form und im Einklang mit den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an Format und Länge der Unterlagen gegenüber der Kommission zu diesen Feststellungen und zu den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht dieser Beurteilung gegebenenfalls zu ergreifen beabsichtigt, schriftlich Stellung nehmen und entsprechende Nachweise vorlegen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig und dürfen nicht irreführend sein. Die Angaben müssen klar, gut strukturiert und verständlich dargestellt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Stellungnahmen sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Nachweise sind in ihrer Originalsprache einzureichen; falls es sich dabei nicht um eine Amtssprache der Union handelt, ist eine getreue Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union beizufügen.

(4) Die schriftlichen Stellungnahmen nach Absatz 1 müssen dem Format und den Seitenbegrenzungen entsprechen, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt sind. Die Kommission kann einem Adressaten einer vorläufigen Beurteilung auf begründeten Antrag hin gestatten, die maximal zulässige Seitenzahl zu überschreiten, wenn und soweit der Adressat nachweist, dass es objektiv unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die besonders komplexen rechtlichen oder sachverhaltsbezogenen Fragen unter Einhaltung der jeweiligen maximalen Seitenzahl zu behandeln.

(5) Unterlagen, Datenbanken oder sonstige Informationen werden der Kommission gemäß Artikel 7 dieser Verordnung übermittelt.

(6) Den der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, dass die Personen, die diese Informationen übermitteln, befugt sind, im Namen des Adressaten der betreffenden vorläufigen Beurteilung zu handeln.

(7) Die Kommission bestätigt dem Adressaten der betreffenden vorläufigen Beurteilung oder seinen Vertretern unverzüglich schriftlich den Erhalt der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen.

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