Artikel 3 VO (EU) 2023/1201
Überwachungsmaßnahmen
(1) Fordert die Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen Zugang zu deren Datenbanken oder Algorithmen, so kann sie die technischen Mittel oder Schnittstellen festlegen, über die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen diesen Zugang gewähren müssen.
(2) Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgefordert wurden, Zugang zu gewähren, müssen dies zeitnah und wirksam tun, damit die Kommission auf alle Informationen in den betreffenden Datenbanken und auf alle Informationen in Bezug auf den betreffenden Algorithmus zugreifen kann, die für die Bewertung der Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den betreffenden Anbieter erforderlich sind.
(3) Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgefordert wurden, Zugang zu gewähren, müssen die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
(4) Erlegt die Kommission einem Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder einer sehr großen Online-Suchmaschine die Verpflichtung auf, alle notwendigen Unterlagen zur Bewertung der Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzubewahren, so legt die Kommission die Bedingungen für die Aufbewahrung fest, einschließlich der Dauer und des Umfangs der aufzubewahrenden Unterlagen, für die diese Verpflichtung gilt. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu bewerten.
(5) Bestellt die Kommission externe Sachverständige oder Prüfer, die sie bei der Überwachung der wirksamen Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der genannten Verordnung unterstützen, stellt sie sicher, dass diese Sachverständigen und Prüfer von dem betreffenden Anbieter unabhängig sind und nachweislich über Fachwissen und Kenntnisse in der Angelegenheit verfügen, in der sie die Kommission unterstützen.
(6) Um die Unabhängigkeit gemäß Absatz 5 zu gewährleisten, berücksichtigt die Kommission bei der Bestellung von Sachverständigen oder Prüfern gemäß jenem Absatz, ob in den 24 Monaten vor dem von der Kommission durchgeführten Verfahren Verbindungen bei Eigentumsverhältnissen, Führungsstrukturen, Management, Personal oder Ressourcen der betreffenden externen Sachverständigen oder Prüfer sowie vertragliche Beziehungen zu dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine bestanden haben. Der bestellte Sachverständige oder Prüfer muss während der gesamten Dauer der Bestellung unabhängig bleiben.
(7) Um sicherzustellen, dass die Sachverständigen und Prüfer über das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz 5 verfügen, berücksichtigt die Kommission bei der Bestellung eines Sachverständigen oder eines Prüfers gemäß dem genannten Absatz das nachgewiesene Fachwissen des Sachverständigen in der Angelegenheit, in der er die Kommission unterstützt, oder die nachgewiesene fachliche Kompetenz des Prüfers bei der Durchführung von Prüfungen in der Angelegenheit, in der er die Kommission unterstützt.
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