Artikel 2 VO (EU) 2023/1201

Erklärungen während der Nachprüfungen

(1) Erklärungen, die von der Kommission oder Begleitpersonen gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2022/2065 verlangt werden, sollten nur von Bevollmächtigten oder Bediensteten eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform, eines Anbieters einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls anderer in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung genannter Personen abgegeben werden. Die Erklärungen können von Bediensteten der Kommission oder Begleitpersonen in jeder Form aufgezeichnet werden.

(2) Nach der Nachprüfung wird dem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, dem Anbieter einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen von der Nachprüfung betroffenen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Kopie aller gemäß Absatz 1 gemachten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt.

(3) In Fällen, in denen ein Vertreter oder ein in Absatz 1 genannter Bediensteter um Erklärungen gebeten wurde und diese abgegeben hat, diese Person jedoch nicht befugt war, im Namen des Anbieters oder der betreffenden Person Erklärungen abzugeben, wird von der Kommission eine Frist gesetzt, innerhalb derer der betreffende Anbieter oder die betreffende Person der Kommission Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze zu den Erklärungen des Vertreters oder des Bediensteten mitteilen kann. Die Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze werden den gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgezeichneten Erklärungen beigefügt.

(4) Die Möglichkeit des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform, des Anbieters einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls anderer Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, der Kommission Richtigstellungen, Änderungen oder zusätzliche Informationen zu den Erklärungen gemäß Absatz 3 zu übermitteln, berührt nicht die Befugnis der Kommission, gemäß den Artikeln 74 bzw. 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.

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