Präambel VO (EU) 2023/1201

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)(1), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme,

nach Anhörung des Ausschusses für digitale Dienste,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte bezüglich der praktischen Regelungen für bestimmte Verfahrensaspekte der genannten Verordnung zu erlassen. Nach dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist es erforderlich, Vorschriften in Bezug auf die Befugnisse der Kommission zur Durchführung von Nachprüfungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2022/2065 und zur Ergreifung der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 72 dieser Verordnung zu erlassen. Ferner ist es erforderlich, Vorschriften für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Adressaten der vorläufigen Beurteilung der Kommission und für das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2022/2065 festzulegen.
(2)
Gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2022/2065 sind die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen befugt, Vertreter oder Bedienstete des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls die betreffenden anderen in Artikel 67 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen zur Abgabe von Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen. Im Zusammenhang mit den Nachprüfungen sind gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065 die Bediensteten der Kommission und andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen befugt, Fragen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck der Nachprüfung an diese Vertreter oder Bediensteten zu richten und die Antworten aufzuzeichnen. Gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2065 können die betreffenden Anbieter oder Personen mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Vertreters oder Bediensteten im Rahmen der Nachprüfung nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigen. Es ist daher erforderlich, diesen Anbietern und Personen Aufzeichnungen über alle Erklärungen zur Verfügung zu stellen und ein Verfahren festzulegen, das es ihnen ermöglicht, Erklärungen zu berichtigen, zu ändern oder zu ergänzen, auch jene, die ein Vertreter oder Bediensteter ohne Befugnis abgegeben hat. Von einem Vertreter oder Bediensteten abgegebene Erklärungen sollten so, wie sie bei der Nachprüfung aufgezeichnet wurden, in den Akten der Kommission verbleiben.
(3)
Gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2022/2065 kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Durchführung und Einhaltung der genannten Verordnung zu überwachen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in der Lage sein, Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen anzuweisen, ihr Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewähren und gegebenenfalls Erklärungen dazu abzugeben, um die wirksame Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 sicherzustellen. Der Zugang zu solchen Datenbanken könnte dadurch erfolgen, dass der Kommission ermöglicht wird, solche Datenbanken mithilfe von Abfragen zu durchsuchen, soweit dies nötig ist, um die wirksame Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu überwachen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff Datenbank so ausgelegt werden, dass er sich auf alle relevanten Datenbestände bezieht, die dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese in einer zentralen Datenbank zugänglich sind. Wenn sie einen solchen Zugang zu Überwachungszwecken verlangt, sollte die Kommission auch technische Schnittstellen festlegen können, die den Zugang zu Datenbanken und Algorithmen erleichtern, wie z. B. Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) oder andere Mittel des technischen Zugriffs, einschließlich des Echtzeit-Zugriffs und/oder der Mittel für den Zugriff auf große Datenmengen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission von diesen Anbietern die Aufbewahrung erforderlicher Unterlagen zu den von der Kommission festgelegten Bedingungen verlangen können. Damit die Kommission über das erforderliche Wissen und die Fachkenntnisse verfügt, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 wahrzunehmen, sollte die Kommission externe Sachverständige und Prüfer bestellen können, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben unterstützen. Solche Sachverständigen und Prüfer sollten von dem betreffenden Anbieter unabhängig sein und über das zur Unterstützung der Kommission erforderliche Wissen und entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Zu diesem Zweck müssen Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Fachkenntnisse solcher Sachverständigen und Prüfer festgelegt werden.
(4)
Nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 muss die Kommission vor dem Erlass eines Beschlusses nach Artikel 73 Absatz 1, Artikel 74 oder Artikel 76 der genannten Verordnung einem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Person, der sie eine vorläufige Beurteilung mitgeteilt hat, Gelegenheit geben, zu dieser Beurteilung und zu den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht dieser Beurteilung zu ergreifen beabsichtigt, gehört zu werden. Diese Anbieter und Personen sollten innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen, um einerseits die Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens und andererseits die Möglichkeit, den Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben, miteinander in Einklang zu bringen. Der Adressat der vorläufigen Beurteilung sollte das Recht haben, den relevanten Sachverhalt prägnant darzulegen und unterstützende Beweise zu liefern. Um faire und effiziente Verfahren, die wirksame und vollständige Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Rechtssicherheit für alle betroffenen Personen zu gewährleisten, ist es erforderlich, Vorschriften für das Format und die maximale Länge der schriftlichen Stellungnahmen sowie für die Verwendung von Sprachen festzulegen.
(5)
Nach Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 muss die Kommission den von ihren Verfahren betroffenen Parteien Einsicht in ihre Akten gewähren. Während der Adressat der vorläufigen Beurteilung stets von der Kommission die nichtvertraulichen Fassungen aller in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen erhalten sollte, sollte die Kommission von Fall zu Fall über das geeignete Verfahren für den Zugang zu weiteren Informationen in den Akten entscheiden. Gewährt die Kommission Akteneinsicht, sollte sie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kommission sollte Personen, die im Laufe des Verfahrens Informationen oder Unterlagen vorlegen oder übermittelt haben, auffordern können, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen kenntlich zu machen. Bevor die Kommission dem Adressaten ihrer vorläufigen Beurteilung Information zur Verfügung stellt, sollte sie für jede einzelne Unterlage prüfen, ob die Notwendigkeit der Offenlegung im Hinblick auf eine wirksame Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stärker ins Gewicht fällt als der mögliche Schaden, der sich für die Person, welche die Informationen oder Unterlagen übermittelt hat, aus der Offenlegung ergeben könnte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.

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