ANHANG I VO (EU) 2023/1203
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält unter Nummer 1 in der zweiten Spalte (Bezeichnung) der Tabelle der Eintrag Malus Mill. folgende Fassung:
Malus Mill., ausgenommen:
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ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien;
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bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau;
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bis zu drei Jahre alte ruhende Wurzelstöcke mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;
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bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;
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bis zu einem Jahr alte Stecklinge ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich;
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bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich
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