In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms. folgender Eintrag eingefügt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände |
KN-Code |
Ursprungsdrittländer |
Maßnahmen |
Malus domestica:
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bis zu einem Jahr alte Stecklinge;
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bis zu 7 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen.
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ex06021090
ex06022020
ex06022080
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Vereinigtes Königreich |
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a)
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Amtliche Feststellung, dass:
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i)
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die Pflanzen frei von Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica sind;
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ii)
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die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica befunden wurde;
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iii)
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ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Colletotrichum aenigma sind;
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iv)
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unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eulecanium excrescens und Takahashia japonica unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtlichen Untersuchung auf Colletotrichum aenigma, einschließlich Stichprobennahme und Untersuchung der Pflanzen, unterzogen wurden.
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b)
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Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” :
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i)
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die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.” ;
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ii)
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die Angabe der registrierten Produktionsflächen.
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