ANHANG II VO (EU) 2023/121
In der Tabelle in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 werden folgende Einträge gestrichen:
Zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze |
Sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen Tierische Exkremente als Ausgangsstoff dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
Natriumnitrat | Nur für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen |
Kaliumchlorid | Nur natürlichen Ursprungs |
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