ANHANG II VO (EU) 2023/121

In der Tabelle in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 werden folgende Einträge gestrichen:

Zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze

Sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen

Tierische Exkremente als Ausgangsstoff dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Natriumnitrat Nur für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen
Kaliumchlorid Nur natürlichen Ursprungs

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