ANHANG IV VO (EU) 2023/121

Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt A1 (Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger) wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für „E 418 (Gellan)” erhält folgende Fassung:

E 418 Gellan Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur in der stark acylhaltigen Form

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion, gilt ab dem 1. Januar 2026

b)
Der Eintrag für „E 551 Siliciumdioxid” erhält folgende Fassung:

E 551 Siliciumdioxid

Kakao, Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform

Aromen

Propolis

Für Kakao nur zur Verwendung in automatischen Ausgabemaschinen

2.
In Abschnitt A2 (Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen) erhalten die Einträge für Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt folgende Fassung:

Hopfenextrakt Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur für antimikrobielle Zwecke

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

Pinienharzextrakt Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur für antimikrobielle Zwecke

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

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