ANHANG IV VO (EU) 2023/121
Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Abschnitt A1 (Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger) wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Eintrag für „E 418 (Gellan)” erhält folgende Fassung:
E 418 Gellan Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Nur in der stark acylhaltigen Form
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion, gilt ab dem 1. Januar 2026
- b)
-
Der Eintrag für „E 551 Siliciumdioxid” erhält folgende Fassung:
E 551 Siliciumdioxid Kakao, Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform
Aromen
Propolis
Für Kakao nur zur Verwendung in automatischen Ausgabemaschinen
- 2.
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In Abschnitt A2 (Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen) erhalten die Einträge für Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt folgende Fassung:
Hopfenextrakt Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Nur für antimikrobielle Zwecke
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion
Pinienharzextrakt Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Nur für antimikrobielle Zwecke
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion
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