Artikel 6 VO (EU) 2023/1225
Anwendung der befristeten außergewöhnlichen Marktmaßnahmen
Die Artikel 1, 2 und 3 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgewählt und die spätestens am 15. Oktober 2023 durchgeführt werden.
Die Artikel 4 und 5 gelten für Vorhaben, deren Durchführung im Haushaltsjahr 2023 begonnen hat.
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