Artikel 6 VO (EU) 2023/1225

Anwendung der befristeten außergewöhnlichen Marktmaßnahmen

Die Artikel 1, 2 und 3 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgewählt und die spätestens am 15. Oktober 2023 durchgeführt werden.

Die Artikel 4 und 5 gelten für Vorhaben, deren Durchführung im Haushaltsjahr 2023 begonnen hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.