Artikel 5 VO (EU) 2023/1225

Befristete Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149

(1) Abweichend von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 darf die grüne Weinlese im Haushaltsjahr 2023 das zweite Jahr oder mehr in Folge auf derselben Parzelle angewandt werden.

(2) Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 gilt für das Haushaltsjahr 2023:

a)
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Begünstigte ohne vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden Änderungen des ursprünglich genehmigten Vorhabens vornehmen, wenn diese spätestens am 15. Oktober 2023 erfolgen und sofern sie sich nicht auf die Förderfähigkeit eines Teils des Vorhabens und seine Gesamtziele auswirken und der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Fristen mitgeteilt;
b)
die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Fällen den Begünstigten gestatten, Änderungen vorzulegen, die spätestens am 15. Oktober 2023 erfolgen und die das Ziel des Gesamtvorhabens verändern, das bereits im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 46, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt wurde, sofern alle laufenden Einzelmaßnahmen, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, abgeschlossen werden. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Frist mitgeteilt und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(3) Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 wird im Falle, dass der zuständigen Behörde eine Änderung eines bereits genehmigten Vorhabens gemäß Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilt und von dieser genehmigt wurde, die Unterstützung für die bisher im Rahmen dieses Vorhabens durchgeführten einzelnen Aktionen gezahlt, sofern diese Aktionen vollständig durchgeführt und Verwaltungs- und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission(1) unterzogen wurden.

(4) Abweichend von Artikel 54 Absatz 4 Unterabsätze 3, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 berechnen die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2023 bei spätestens am 15. Oktober 2023 eingereichten Zahlungsanträgen in Fällen, in denen im Rahmen des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützte Vorhaben nicht auf der Gesamtfläche durchgeführt werden, für die eine Unterstützung beantragt wurde, die zu zahlende Unterstützung anhand der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

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