Artikel 4 VO (EU) 2023/1225
Befristete Abweichung von Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend die Finanzierungssätze
(1) Abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt die Unionsbeteiligung an den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr 2023 höchstens 60 % der förderfähigen Ausgaben.
(2) Abweichend von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Haushaltsjahr 2023 60 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 80 % dieser Kosten nicht überschreiten.
(3) Abweichend von Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unterstützung für die grüne Weinlese im Haushaltsjahr 2023 60 % der Summe der direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und der Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.
(4) Abweichend von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten im Haushaltsjahr 2023 für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten folgende Beihilfehöchstsätze:
- a)
- 60 % in weniger entwickelten Regionen;
- b)
- 50 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;
- c)
- 80 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;
- d)
- 75 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
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