Artikel 3 VO (EU) 2023/1225

Befristete Abweichung von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend die grüne Weinlese

Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet im Haushaltsjahr 2023 der Ausdruck „grüne Weinlese” die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel auf der Gesamt- oder einer Teilfläche des Betriebs, sofern die grüne Weinlese auf ganzen Parzellen erfolgt.

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