Artikel 2 VO (EU) 2023/1225

Befristete Krisendestillation von Wein

(1) Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt werden. Diese Unterstützung muss verhältnismäßig, vom Mitgliedstaat hinreichend begründet und auf die am stärksten betroffenen Weine und Erzeugungsregionen gemäß Unterabsatz 2 ausgerichtet sein. Sie kann auf nationaler oder regionaler Ebene für Rot- oder Roséweine einzeln oder für beide Farben zusammen gewährt werden, wobei es sich um Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe handeln kann.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die Durchführung dieser Maßnahme entscheiden, weisen für jede Art und Farbe von förderfähigem Wein nach, dass auf regionaler oder nationaler Ebene eine oder mehrere der folgenden Marktgegebenheiten zutrifft/zutreffen:

a)
erheblicher Anstieg der zuletzt verfügbaren Weinbestände auf der Ebene der Erzeugung im Vergleich zur durchschnittlichen Menge der Lagerbestände zum gleichen Zeitpunkt in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren oder im Vergleich zu den durchschnittlichen Lagerbeständen zum gleichen Zeitpunkt in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts;
b)
erheblicher Rückgang des durchschnittlichen Marktpreises auf Produktionsebene für das laufende Wirtschaftsjahr im Vergleich zum Durchschnittspreis der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre oder im Vergleich zum Durchschnittspreis der fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts der Jahresdurchschnitte;
c)
erheblicher Rückgang der kumulierten Marktverkäufe auf Produktionsebene für das laufende Wirtschaftsjahr im Vergleich zum Durchschnitt im gleichen Zeitraum der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre oder im Vergleich zum Durchschnitt im gleichen Zeitraum der fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten kumulierten Werts, sofern dieser Rückgang nicht auf eine verringerte Erzeugung zurückzuführen ist.

(2) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.

(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden.

(4) Förderfähig sind nur die Kosten für die Lieferung von Wein an die Brennereien und für die Destillation dieses Weins. Der im Rahmen dieser Maßnahme zu destillierende Wein muss seinen Ursprung in der Union haben und den Anforderungen an die Vermarktung in der Union sowie den einschlägigen Produktspezifikationen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe entsprechen.

(5) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Stützungsprogrammen Prioritätskriterien für die Begünstigten festlegen. Solche Prioritätskriterien müssen auf der spezifischen Strategie und den konkreten Zielen des Stützungsprogramms basieren und objektiv und nicht diskriminierend sein.

(6) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über

a)
die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;
b)
die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
c)
die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Maßnahmen und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
d)
die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
e)
Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen.

(7) Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der den Begünstigten gewährten Unterstützung anhand von Kriterien fest, die objektiv und nicht diskriminierend sind. Die Höhe der Unterstützung wird je nach Fall auf regionaler oder nationaler Ebene für jede Art und Farbe von förderfähigem Wein gemäß Absatz 1 festgesetzt. Der Betrag der Unterstützung darf 80 % des niedrigsten monatlichen Durchschnittspreises nicht überschreiten, der auf Ebene der Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2022/23 für jede Art und Farbe von förderfähigem Wein, für den die Maßnahme gilt, in der betreffenden Region bzw. im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wurde. Liegen keine festgestellten Marktpreise vor, so können sie von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten geschätzt werden.

(8) Die Artikel 1, 2, 43, 48 bis 54 und 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission(1) sowie die Artikel 1, 2, 3, 19 bis 23 und 25 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission(2) gelten sinngemäß für die Beihilfe für die Unterstützung der Krisendestillation von Wein.

(9) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 31. August 2023 die Arten und die Farbe des förderfähigen Weins und die Regionen, für die die Maßnahme gelten soll, sowie die Begründung gemäß Absatz 1, die gemäß Absatz 7 anzuwendenden Ausgleichsbeträge und deren Begründung sowie die Mengen, die voraussichtlich destilliert werden.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

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