Artikel 1 VO (EU) 2023/1225

Befristete Abweichung von Artikel 43 und Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

(1) Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannte Maßnahme im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor finanziert werden.

(2) Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten mit nationalen Zahlungen bis zu 50 % der gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährten Unterstützung finanzieren.

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