Artikel 25b VO (EU) 2023/1230

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen und dazugehörigen Produkten

(1) Dieser Artikel gilt für alle Arten von Maschinen und dazugehörigen Produkten, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 25 unterliegen, die die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern.

(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maschinen und dazugehörigen Produkte vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 25a gestellt wurden.

(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Maschinen und dazugehörigen Produkten gemäß Absatz 2 dürfen für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Maschinen und dazugehörigen Produkte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

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