ANHANG II VO (EU) 2023/1230

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE

1.
Trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.
2.
Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.
3.
Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in Anhang I Teil B Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.
4.
Logikeinheiten zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen.
5.
Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung gefährlicher Maschinenbewegungen.
6.
Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen.
7.
Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess der Maschine beteiligt sind.
8.
Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen.
9.
Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze.
10.
NOT-HALT-Befehlsgeräte.
11.
Ableitungssysteme, die eine potenziell gefährliche elektrostatische Aufladung verhindern.
12.
Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen gemäß Anhang III Abschnitte 1.5.7, 3.4.7 und 4.1.2.6.
13.
Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen.
14.
Überrollschutzaufbau (ROPS).
15.
Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).
16.
Zweihandschaltungen.
17.
Die folgenden Bauteile von Maschinen für die Auf- und/oder Abwärtsbeförderung von Personen zwischen unterschiedlichen Ebenen:

a)
Verriegelungseinrichtung mit Zuhaltung für Fahrschachttüren;
b)
Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Lastträgers verhindern;
c)
Geschwindigkeitsbegrenzer;
d)
energiespeichernde Puffer mit nicht linearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung;
e)
energieverzehrende Puffer;
f)
Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden;
g)
Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen.

18.
Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt.
19.
Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.
20.
Filterungssysteme, die dazu bestimmt sind, zum Schutz der Bediener oder anderer Personen vor gefährlichen Stoffen und Substanzen einschließlich Pflanzenschutzmitteln in Maschinenkabinen eingebaut zu werden, und Filter für solche Filterungssysteme.

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