Artikel 15 VO (EU) 2023/1231
Änderung der Anhänge I und II
(1) Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung zu erlassen, wenn Rechtsakte der Union oder Teile davon, auf die in Anhang 2 des Protokolls Bezug genommen wird, gestrichen oder hinzugefügt werden müssen.
(2) Der Kommission ist befugt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang II aufgeführten Anforderungen an SPS-Inspektionseinrichtungen zu erlassen, sofern dies erforderlich und angemessen ist, um relevanten technischen und operativen Entwicklungen Rechnung zu tragen, und diese Änderungen mit den besonderen Vorschriften dieser Verordnung in Einklang stehen.
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