Artikel 14 VO (EU) 2023/1231

Aussetzung der besonderen Vorschriften der Kapitel 2, 3 und 4

(1) Die Kommission überwacht aufmerksam die Anwendung der in den Kapiteln 2, 3 und 4 sowie in Artikel 13 festgelegten besonderen Vorschriften, insbesondere ob

a)
amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor dem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie von Pflanzkartoffeln und von Heimtieren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, durchgeführt werden;
b)
angemessene amtliche Kontrollen und Überwachungen gemäß den Anforderungen in Anhang III für die Verbringung von Einzelhandelswaren von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu dem gelisteten Bestimmungsbetrieb bestehen, um sicherzustellen, dass die Einzelhandelswaren ausschließlich für gelistete Betriebe in Nordirland bestimmt sind und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden;
c)
die besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Artikel 6 und 9, eingehalten werden.

(2) Die Kommission überwacht, ob

a)
die SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland Anhang II entsprechen;
b)
die Vertreter der Union ständigen und ununterbrochenen Zugang zu den einschlägigen Datenbanken haben, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in Nordirland für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen und Überwachung genutzt werden, einschließlich zur Inspektionsplattform für das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED), zu anderen einschlägigen Datenbanken und sonstigem relevantem Informationsaustausch, und ob die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in Nordirland ihrer Verpflichtung zur Verwendung des Traces-Systems gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 nachkommen.

(3) Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 genannten besonderen Vorschriften in grundlegender Weise nicht einhält oder dass das Vereinigte Königreich eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so unterrichtet sie das Vereinigte Königreich innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich über diese Feststellung und legt eine ausführliche Begründung dar.

(4) Während eines Zeitraums von vier Wochen ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 3 führt die Kommission Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich durch, um der Situation abzuhelfen, die zu der schriftlichen Mitteilung geführt hat.

(5) Wird der Situation, die Anlass zu der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 3 dieses Artikels gegeben hat, nicht innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Frist von vier Wochen abgeholfen oder wurden einschlägige Bestimmungen des Abschnitts 2 (Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, und Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/2020) des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses(1) gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses aus Gründen ausgesetzt, die für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten relevant sind, ist die Kommission befugt, innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften aufführt, deren Anwendung auszusetzen ist.

Erfüllt das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstaben a oder b des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen nicht, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17, um die vorliegende Verordnung durch die Aussetzung der Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 bis 12 zu ergänzen.

(6) Hat das Vereinigte Königreich die Situation, die zum Erlass des in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakts geführt hat, behoben, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem sie festlegt, welche der ausgesetzten besonderen Vorschriften wieder in Kraft gesetzt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61.

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