Artikel 13 VO (EU) 2023/1231
Verbot der Verbringung bzw. des Inverkehrbringens von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren in einen bzw. in einem Mitgliedstaat und Verbot der Verbringung von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Heimtieren in einen Mitgliedstaat
(1) Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nicht von Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht oder in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden.
(2) Heimtiere, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nicht von Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten wenden wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen an, wenn die besonderen Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
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