Artikel 12 VO (EU) 2023/1231

Besondere Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

(1) Die in diesem Artikel festgelegten besonderen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs gelten nur dann, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien in Bezug auf Folgendes vorgelegt:

i)
Diese Heimtiere erhöhen nicht das Risiko für die Tiergesundheit auf der Insel Irland oder beeinträchtigen deren Gesundheitsstatus, und sie erhöhen auch nicht das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier im Binnenmarkt oder gefährden dessen Integrität.
ii)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs treffen wirksame Maßnahmen, um die Möglichkeit einer Verbringung von Heimtieren aus Nordirland in einen Mitgliedstaat auf ein Minimum zu reduzieren, belegt durch Informationen über die amtlichen Verfahren zur Entscheidung darüber, welche Maßnahmen bei Verstößen zu ergreifen sind.
iii)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs wenden Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Vereinigte Königreich an, um dessen Tiergesundheitsstatus zu schützen.
iv)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führen bei Heimtieren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, effektive Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen gemäß Buchstabe f durch.
v)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nutzen ein Früherkennungs- und -warnsystem für Infektionen mit Echinococcus multilocularis bei als Endwirt dienenden Wildtieren und setzen die Kommission bei Feststellung eines solchen Falls unverzüglich in Kenntnis.
vi)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nutzen ein Früherkennungs- und -warnsystem für Infektionen mit Tollwut bei empfänglichen gehaltenen und wildlebenden Tieren und setzen die Kommission über jeden Verdachtsfall und jeden festgestellten Fall einer Tollwutinfektion unverzüglich in Kenntnis.

b)
Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 erlassen.
c)
Die Heimtiere stammen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und werden nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht.
d)
Die Heimtiere sind durch einen Transponder gekennzeichnet, der den technischen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht.
e)
Mit den Heimtieren wird ein Heimtierreisedokument in schriftlicher oder elektronischer Form gemäß Absatz 4 mitgeführt, das von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 2 validiert wurde, und der Halter oder die ermächtigte Person legt eine unterzeichnete Erklärung vor, dass diese gemäß Buchstabe d gekennzeichneten und in dem Heimtierreisedokument bezeichneten Heimtiere nicht später aus Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
f)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führen bei den Heimtieren, mit denen das Heimtierreisedokument und die Erklärung gemäß Buchstabe e mitgeführt werden und die vom Halter oder der ermächtigten Person nach dem Anbordbringen der Tiere und vor der Ankunft in Nordirland oder bei der ersten Ankunft in Nordirland vorgeführt werden, Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen durch, um die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten besonderen Vorschriften zu überprüfen. Wird bei diesen Prüfungen gemäß den unter Buchstabe a Ziffer ii genannten amtlichen Verfahren ein Verstoß festgestellt, so sind die Heimtiere den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die den Anforderungen gemäß Anhang II entsprechen, vorzuführen, um diesen Verstoß zu beheben.

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Heimtierreisedokument wird erst ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ordnungsgemäß festgestellt haben, dass die entsprechend einem nach Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt erforderlichen Angaben in dem Dokument korrekt und wahrheitsgemäß gemacht wurden, wodurch die Einhaltung der in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Bedingungen bescheinigt wird.

(3) Für die Verbringung von aus Nordirland stammenden Heimtieren zu anderen als Handelszwecken, die nur in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbracht werden und anschließend auf direktem Wege nach Nordirland zurückkehren, gilt Folgendes:

i)
Die Heimtiere müssen mit einem Transponder gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe d gekennzeichnet sein;
ii)
die Bestimmungen in Absatz 1 Buchstaben c, e und f finden keine Anwendung;
iii)
die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 finden keine Anwendung.

(4) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu den Angaben festlegen, die in dem Heimtierreisedokument für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs zu machen sind, einschließlich des Inhalts der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Erklärung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

(5) Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Vorschriften durch das Vereinigte Königreich.

Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sonderbedingungen und -maßnahmen oder zur Änderung der gemäß Artikel 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.

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